Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung

PflKartV 1986

§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/8#abs-1 (1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/8#abs-2 (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.

§ 7 § 9