Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 8 Anforderungen an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/8#abs-1 (1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/8#abs-2 (2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.
Änderungsverlauf
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08.12.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (BGBl. I 2326)
BGBl. 2015 I S. 2326
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.